Haftungsausschluss - AGB |
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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Urheberrecht und Nutzungsrecht. |
1.
Jeder Auftrag, der wdmf erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungs- rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 2. Entwürfe und Source-Codes unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheber- rechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von wdmf weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt wdmf, eine Vertragstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. 4. Soweit wdmf für den Auftraggeber einen Internetauftritt konzeptioniert, gestaltet und/oder umsetzt, räumt wdmf dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Schaltung des Internetauf- tritts unter einer vorher bestimmten Internetadresse ein. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit wdmf. Die vorgenannten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 5. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an dem von wdmf realisierten Auftrag (Source-Codes, Graphik, Layout, ggfs. von wdmf erworbene Nutzungsrechte an sonstigen, nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und Inhalten (z.B. Bilder). etc.) verbleiben bei wdmf. Die Nutzung der Produkte der wdmf durch den Auftraggeber außerhalb des betreffenden Auftrages bedarf der vorherigen Zustimmung seitens wdmf (Lizenz), gegen Zahlung einer im Einzelfall zu verhandelnden Lizenzvergütung. 6. wdmf hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt wdmf zur Geltendmachung von Schadens ersatz. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 7. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. |
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